§ 36 lit a KFG 1967 (Erfordernis der Zulassung zum Verkehr für Kraftfahrzeuge und bestimmte Anhänger; §§ 82, 83 und 104 Abs 7 sind als Ausnahmebestimmungen angeführt; ob und welche Ausnahmebestimmung erfüllt ist, ist Vorfrage, keine Hauptfrage)
§ 36 lit a KFG 1967 (Erfordernis der Zulassung zum Verkehr für Kraftfahrzeuge und bestimmte Anhänger; §§ 82, 83 und 104 Abs 7 sind als Ausnahmebestimmungen angeführt; ob und welche Ausnahmebestimmung erfüllt ist, ist Vorfrage, keine Hauptfrage)