§ 1 Z 7 Tabakgesetz, BGBl 1995/431 (Begriffsbestimmungen; Werbung; Begriff ist umfassend zu definieren)
§ 11 Abs 2 Tabakgesetz, BGBl 1995/431 (Tabakwerbung; bei Plakat- und Kinowerbung sowie Werbung in Druckschriften ist Hinweis auf Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums erforderlich; jede Werbung in Schrift oder mit stehenden Bildern soll erfasst werden; auch eine Werbung, die mittels beleuchteter Fläche arbeitet)