§ 96 Stmk GdO (Aufsichtsrecht, Ausübung unter möglichster Schonung erworbener Rechte; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
§ 101 Stmk GdO (Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, Aufsicht; Nichtigerklärung eines Gemeindebescheids; Anwendung des § 96 ; kein Vorrang privater Interessen gegenüber öffentlicher wie jenem hinsichtlich der Einhaltung des Bau- und Raumordnungsrechts; rechtswidrige Baubewilligung in Freiland)