§ 23 Abs 1 Slbg BauPolG (Ausführung einer baulichen Maßnahme, nicht nur geringfügige Abweichung von der Bewilligung, Verwaltungsübertretung; keine genaue Umschreibung des Täters; Täter der Ausführende bzw derjenige, der es unterlässt, die Ausführung zu unterbinden; fehlende Feststellungen zur Verantwortlichkeit der juristischen Person, deren vertretungsbefugtes Organ bestraft wurde)
VwGH 24.10.2002, 2000/06/0161 bis 0164