§ 1 Abs 2 lit e AuslBG (Geltungsbereich, Ausnahmen, ua Schiffsbesatzung, außer bei Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet; hier Verwendung überlassener Arbeitskräfte)
§ 2 Abs 2 lit e AuslBG (Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte, Begriff)
§ 1 Abs 2 lit e AuslBG (Geltungsbereich, Ausnahmen, ua Schiffsbesatzung, außer bei Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet; hier Verwendung überlassener Arbeitskräfte)
§ 2 Abs 2 lit e AuslBG (Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte, Begriff)