§ 4 Abs 6 Z 3 lit b idF BGBl I 1997/78 AuslBG (Überschreitung der Landeshöchstzahl, Beschäftigungsbewilligung, Voraussetzungen; besonders wichtige Gründe)
VwGH 28.02.2002, 99/09/0059
Nach dem eindeutigen G-Wortlaut müssen die Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 1 bis 3 AuslBG kumulativ vorliegen (VwGH 19.09.2001, 99/09/0243). Die „bes wichtigen Gründe“ müssen sich sowohl auf die Beschäftigung als auch auf die (Person der) beantragten ausl Arbeitskraft beziehen, dh, dass die bf Partei im VerwVerf hätte vorbringen müssen, aus welchem qualifizierten Interesse sie überhaupt eine ausl Arbeitskraft benötige. Abw.