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VwGH 11. 10. 2002, 2002/02/0054 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2004/174ZfV 2004, 96 Heft 1 v. 1.3.2004

§ 4 Abs 5b StVO (Verkehrsunfälle; Verlangen nach behördlicher Aufnahme ohne Verständigungspflicht nach Absatz 5, Gebührenvorschreibung; unzulässige Beweiswürdigung)

VwGH 11.10.2002, 2002/02/0054

Im InstZug wurde der Bfin gem § 4 Abs 5b StVO eine Gebühr von S 500,- (= € 36,34)) vorgeschrieben.

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