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BerK 8. Mai 2003, GZ 131/132/13-BK/03 (DISZIPLINARRECHT)

JudikaturDISZIPLINARRECHTZfV 2003/1402ZfV 2003, 627 Heft 5 v. 4.11.2003

§ 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 (Einstellung; nicht ausreichend substantiierter Vorwurf der Aussageverweigerung als Zeuge)

BerK 08.05.2003, GZ 131,132/13-BK/03

Mit dem angef Spruchpunkt des EinleitungsBeschl wurde dem BW vorgeworfen, bei einer beabsichtigten Einvernahme als Zeuge diese verweigert und somit die Ermittlungen behindert zu haben. Die BerK teilt die Auffassung des BW, dass es die Aufgabe des vernehmenden Beamten gewesen wäre, die Gründe für die Aussageverweigerung näher zu hinterfragen, aktenkundig zu machen und allenfalls den BW ausdrücklich und niederschriftlich auf den Umstand des Nichtzutreffens aufmerksam zu machen. Nur so wäre eine disziplinarrechtliche Bewertung der Aussageverweigerung im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in hinreichender Weise nachvollziehbar gewesen, zumal sich kein Hinweis darauf findet, dass die Niederschrift auch formell in einem Verwaltungsverfahren, insbesondere in einem Dienstrechtsverfahren bzw Disziplinarverfahren, Verwendung finden sollte. Die strafprozessuale Bewertung des Verhaltens des BW muss ohnehin dem Strafgericht überlassen bleiben. Für die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines - vielleicht sogar durch den vernehmenden Beamten bewirkten - Rechtsirrtums des BW spricht im Übrigen, dass er drei Tage später durchaus bereit war, vor anderen einvernehmenden Beamten eine (doch umfangreiche) Zeugenaussage abzulegen.

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