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BerK 28. Mai 2003, GZ 134/9-BK/03 (VERSETZUNGEN/VERWENDUNGSÄNDERUNGEN)

JudikaturVERSETZUNGENZfV 2003/1396ZfV 2003, 625 Heft 5 v. 4.11.2003

§ 40 Abs 2 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, Einteilung auf Arbeitsplatz einer anderen Besoldungsgruppe, Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung)

BerK 28.05.2003, GZ 134/9-BK/03

Eine Verwendungsänderung liegt nach § 40 Abs 1 BDG dann vor, wenn der Beamte „von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen“ wird. Anknüpfungspunkt ist daher sowohl nach dem Wortlaut als auch dem gegebenen Zusammenhang im allgemeinen Teil des BDG die tatsächliche Verwendung des Beamten (Oberbegriff für die Angehörigen verschiedener Besoldungsgruppen). Maßgebend ist daher nicht die durch Ernennung bestimmte Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Besoldungsgruppe. Eine andere Betrachtung wäre nur dann angezeigt, wenn dem Beamten die tatsächliche Verwendung rechtmäßig im Wege einer Dienstzuteilung übertragen worden wäre.

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