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VwGH 25. 4. 2002, 99/07/0135 (WASSERRECHT)

JudikaturWASSERRECHTZfV 2003/1384ZfV 2003, 619 Heft 5 v. 4.11.2003

§ 2 Abs 1 lit a WRG 1959 (öffentliche Gewässer; die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen; in dieser Anlage ist der Bodensee aufgezählt)

(keine Definition des Begriffes „stehendes Gewässer“; nach allgemeinem Sprachgebrauch stellt ein See ein stehendes Gewässer dar; Zu- und/oder Abfluss hindert diese Qualifikation nicht)

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