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VwGH 11. 7. 2001, 98/03/0165 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2003/1323ZfV 2003, 704 Heft 5 v. 4.11.2003

§ 35 Abs 1 lit a StVO (Anordnung zur Veränderung der Lage einer die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigenden Plakatwand; Verpflichtung des Besitzers, nicht des Grundeigentümers)

VwGH 11.07.2001, 98/03/0165

1. Gem § 35 Abs 1 StVO ist nicht der „Grundeigentümer“ zu verpflichten, sondern der „Besitzer von Gegenständen“ (hier Plakatwand), die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigend angebracht sind.

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