§ 15 Abs 6 K-GSLG (Satzung, Organe; Vorsitzender - Vorsitz bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen, Vertretung der Bringungsgemeinschaft nach außen, Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch der Aufgaben des Vorstandes; Vorstand - Aufgaben der laufenden Verwaltung; Vollversammlung - Besorgung aller übrigen Geschäfte; für die Frage der Legitimation der Organe primär Heranziehung der Satzung; Funktion des Gesetzes - Determinierung der Satzung; Berechtigung von zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organen zur Erhebung von Rechtsmitteln)