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VfGH 5. 12. 2002, G 296/02 (WOHNUNGSWESEN)

JudikaturWOHNUNGSWESENZfV 2003/1178ZfV 2003, 520 Heft 4 v. 8.9.2003

§ 39 Abs 6a WGG idF des Art 12 Z 1 des BudgetbegleitG 2002, BGBl I 2001/47 (gemeinnützigkeitsrechtlicher Status; Beteiligung von Gebietskörperschaften; Optionserklärung; Stichtag in der Vergangenheit; Gleichheit)

VfGH 05.12.2002, G 296/02

Die Einführung des § 39 Abs 6a WGG durch das BudgetbegleitG 2001 bewirkte, dass ausschließl im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende gemeinnützige Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (und deren gemeinnützige Tochtergesellschaften, sofern sie zur Gänze in ihrem Eigentum stehen) im Hinblick auf die Möglichkeit, den Status der Wohnungsgemeinnützigkeit zu verlieren (und damit insbesondere auch von den Vorschriften über die Vermögenssicherung freigestellt zu werden), anders behandelt werden als sonstige gemeinnützige Bauvereinigungen, also Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften, an denen zur Gänze oder teilweise andere Personen (des privaten oder des öffentlichen Rechts) beteiligt sind. Insbesondere wurde auch der gemeinnützlichkeitsrechtl Status gemeinnütziger Kapitalgesellschaften mit „gemischten“ Eigentümern, an denen also neben Gebietskörperschaften auch andere Personen beteiligt sind, nicht verändert. [Die verfassungsrechtl Zulässigkeit dieses G-Gebungsaktes ist vom VfGH im vorliegenden Verf nicht zu beurteilen, da insofern verfassrechtl Bedenken von den ASt nicht vorgebracht wurden und der GH § 39 Abs 6a WGG idF vor der Novellierung durch das BudgetbegleitG 2002 bei seiner E über den diese Best in der späteren Fassung betreffenden A auch nicht anzuwenden hat, also die Best weder angefochten noch präjudiziell ist].

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