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VwGH 26. 2. 2002, 2001/11/0220, 0221 (SOZIALHILFE)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2003/1090ZfV 2003, 492 Heft 4 v. 8.9.2003

§ 9 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (Einsatz der eigenen Kräfte; Pflicht des Hilfe Suchenden, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen; Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des körperlichen und geistig-seelischen Zustandes; erhöhte Mitwirkungspflicht des Hilfe Suchenden bei Notwendigkeit, Feststellungen über seinen Zustandes zu treffen; freie Beweiswürdigung durch die Behörde bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht)

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