§ 7 Abs 1 Nö VergabeG (Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen; 200 000 Euro; Ausschluss außenwirksamer vergabespezifischer Verfahrensgarantien im Unterschwellenbereich unsachlich)
VfGH 23.09.2002, G 211/02
Prüfung über A des UVS NÖ. Die Wortfolge „dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt“ in § 7 Abs 1 Nö VergabeG idF LGBl 7200-3 wird als verfassungswidrig aufgehoben.