§ 115 Abs 4 BundesvergabeG 1997 (Nachprüfungsverfahren, Feststellungsantrag nach Zuschlagserteilung; Antragsfrist sechs Wochen ab Kenntnis des Zuschlags; übergangener Bieter; Kenntnis durch Gebrauchmachung des Auskunftsrechtes oder Einsicht in Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften)
Art 133 Z 4 B-VG (Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; Bundesvergabeamt)