Art 138 Abs 1 lit b B-VG (Kompetenzkonflikt ua zwischen VwGH und ordentlichen Gerichten)
§ 43 Abs 1 VfGG (bejahender Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten, solange noch kein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache gefällt ist)
§ 43 Abs 2 VfGG (ebenso; wenn rechtskräftiger Spruch, dann bleibt die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes aufrecht; keine unzulässige Beschränkung des Art 138 Abs 1 B-VG; verfassungskonforme Auslegung, kein Unterlaufen des Parteienantrags nach § 48 VfGG durch Fällung einer rechtskräftigen Entscheidung)