Art 47 Abs 1 B-VG (Bundesgesetze, Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens durch Bundespräsidenten; Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes; Differenzierung zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, die sichern sollen, dass die wahre Meinung der Mehrheit der Abgeordneten zum Ausdruck kommt; Verstoß gegen letztere führt zu Verfassungswidrigkeit)