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VwGH 6. 11. 2001, 96/09/0004 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 2003/747ZfV 2003, 342 Heft 3 v. 7.7.2003

§ 2 Abs 1 HVG (Dienstbeschädigung; Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung)

VwGH 06.11.2001, 96/09/0004

In rechtl Hinsicht ist nach Rsp und Lehre von der Theorie der „wesentl Bedingung“ auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein von § 2 Abs 1 HVG erfasstes schädigenden Ereignis (hier: Wegunfall) zurückgeht - erforderl, dass der Wegunfall eine wesentl Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erhebl in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erhebl anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentl Bedingung (SSV-NF 2/6). Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Gesundheitsschädigung zusammen, so ist demnach zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentl mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auflösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzl äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltägl vorkommende ähnl gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Eine krankhafte Veranlagung hindert also die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzl, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtl wesentl Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltägl vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentl Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (vgl SSV-NF 2/7, SSV-NF 2/112 = ZAS 1990, S 67, mit Anm von Tomandl , insb S 70, SSV-NF 3/95). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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