§ 61 Abs 1 Z 8 Nö JagdG 1974 (Verweigerung einer Jagdkarte; waffenrechtl Verlässlichkeit; Prognose, dass der Antragsteller Jagdwaffen unvorsichtig oder missbräuchlich verwenden werde)
§ 61 Abs 1 Z 11 Nö JagdG 1974 (ebenso; ungetilgte Verurteilung wegen gerichtlich strafbarer Handlung; „Persönlichkeit des Verurteilten“, Befürchtung eines zukünftigen Verhaltens; Maßgeblichkeit auch für die Dauer der Entziehung der Jagdkarte)