§ 12 Abs 1 Nö JagdG 1974 (Anmeldung des Anspruches auf Befugnis zur Eigenjagd; Antrag ist zu begründen, Angaben der Grundstückzahl und des Flächenausmaßes; Fehler ist Inhaltsmangel)
§ 13 Abs 3 AVG idF vor BGBl 1998/158 (formelle Mängel eines Anbringens; Inhaltsmängel nicht verbesserbar)