§ 26 Abs 3 GewO 1994 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Gewerbeausschlussgründe; Antrag betreffend „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“, ausreichende Umschreibung zur Abgrenzung von nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten, keine)
VwGH 25.02.2002, 2002/04/0002