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VwGH 28. 2. 2001, 2000/03/0350 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2003/715ZfV 2003, 332 Heft 3 v. 7.7.2003

§ 7 Abs 3 GütBefG (Verkehr über die Grenze, Verpflichtung zum Mitführen und Vorweisen der Nachweise über die erforderliche Bewilligung; Lenker als Adressat dieser Bestimmung)

§ 23 Abs 1 Z 3 GütBefG (Übertretung)

- (Adressaten des G können nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen der Gewerbetreibende und der Lenker sein)

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