§ 7 Abs 3 GütBefG (Verkehr über die Grenze, Verpflichtung zum Mitführen und Vorweisen der Nachweise über die erforderliche Bewilligung; Lenker als Adressat dieser Bestimmung)
§ 23 Abs 1 Z 3 GütBefG (Übertretung)
- (Adressaten des G können nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen der Gewerbetreibende und der Lenker sein)