§§ 72 ff FrG 1997 (Schubhaftbeschwerde, Beschwerde an den und Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat; Zuständigkeit des UVS bei Vollzugsetzung des Schubhaftbescheides vor Anrufung des VwGH oder VfGH)
VwGH 22.02.2002, 2002/02/0008
Der UVS ist zur E über die Rechtswidrigkeit des SchubhaftB immer dann zuständig, wenn der SchubhaftB durch die Festnahme des Fremden in Vollzug gesetzt wurde, bevor dieser den VwGH (oder den VfGH) angerufen hat.