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VwGH 4. 9. 2001, 2000/05/0155 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2003/642ZfV 2003, 305 Heft 3 v. 7.7.2003

§ 6 Abs 2 lit c Krnt Bauvorschriften (Abstandsflächen, zulässige bauliche Anlagen; Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone; 8 m langer Bauteil zur Unterbringung eines Stiegenhauses kein Erker)

VwGH 04.09.2001, 2000/05/0155

Für die Frage, ob der hier bewilligte, in die öff Verkehrsfläche ragende Bauteil (Vorbau) gem § 6 Krnt Bauvorschriften zulässig ist, kommt es aber nicht darauf an, ob es sich um einen „untergeordneten Bauteil“ oder um einen Bauteil von „untergeordneter Bedeutung“ handelt und/oder in welchem Größenverhältnis er zur Fassade des vom Bauvorhaben betroffenen Gebäude steht, vielmehr ist zu klären, ob dieser Bauteil Dachvorsprüngen, Sonnenblenden, Erkern, Balkonen oder Wetterdächern vergleichbar ist, wobei im Beschwerdefall aufgrund der Gestaltung des hier zu beurteilenden Bauteiles nur ein sinnvoller Vergleich mit einem Erker gezogen werden kann. Die Krnt Bauvorschriften enthalten keine nähere Regelung über Erker. Nach dem Sprachgebrauch wird unter einem Erker ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der unter Umständen über ein Geschoss oder mehrere Geschosse reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten (VwGH 22.10.1992, 92/06/0096). Im Erk 16.06.1992, 92/05/0001 hat der VwGH einen Erker als eine raumbildende Auskragung der Auswand definiert. Als Erker oder erkerähnl Bauteile werden aber keinesfalls großflächige, vor die Fassade vorspringende, sondern vielmehr nur Ausbauten zur geringfügigen Vergrößerung eines Raumes verstanden. Einem Bauteil, der über die gesamte Breite des dahinter liegenden Raumes vor die Fassade vorspringt, kann nicht mehr der Charakter eines Erkers oder erkerähnl Bauteiles zuerkannt werden (VwGH 27.06.1996, 96/06/0135, in welchem einem vorspringenden Bauteil von rd 5 m Breite der Charakter als Erker abgesprochen worden ist).

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