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VwGH 5. 10. 2001, 2001/19/0059 (ZIVIL- UND STRAFRECHTSWESEN)

JudikaturZIVIL- UND STRAFRECHTSWESENZfV 2003/556ZfV 2003, 243 Heft 2 v. 5.5.2003

§ 328 Abs 1 Z 2 dZPO (Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile; Säumnisentscheidung; Streiteinlassung; Tätigwerden im Verfahren)

VwGH 05.10.2001, 2001/19/0059

§ 328 Abs 1 Z 2 dZPO dient ausschließl dem Schutz des Bekl (hier: der mitbeteiligten Partei [MP]). Hintergrund des Tatbestandes des § 328 Abs 1 Z 2 dZPO ist das Bestreben, einen Österreicher, dem die verfeinleitende Verfügung nicht rite zugestellt wurde, vor den Nachteilen einer nicht entsprechenden Zustellung, zB einer deshalb eingetretenen Säumnis, zu schützen. Die Einlassung in das Verf setzt nicht nur voraus, dass der - nicht rechtmäßig geladene - Bekl von sich aus die Initiative ergreift, sich im Prozess durch die Erhebung von Prozesseinreden oder materieller Einwendungen Gehör zu verschaffen, sondern auch, dass die Möglichkeit besteht, dass sich der Bekl im Prozess Gehör zu verschaffen vermag. Der Prozess muss also für eine Einlassung iS eines „Sich-Gehör-Verschaffens“ noch offen sein (vgl Hoyer , Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen in Österreich, (1972), 117, sowie Schwind in Klang I/1, 743). War hingegen - wie im vorliegenden Fall - die Säumnis bereits durch das ungenutzte Verstreichen der Frist zur Klagebeantwortung eingetreten und ließ sich die MP ledigl erfolglos in ein Verf über deren Aufhebung ein - wobei die Voraussetzungen für die Aufhebung der Säumnis offenbar an schwerer zu erfüllende Voraussetzungen gebunden waren als die „normale“ Anhörung -, so kann nicht davon gesprochen werden, die MP habe sich auf den Prozess (in der Sache, sei es auch durch die Erhebung von Prozesseinreden) eingelassen. Nach Ansicht des VwGH fällt der Schutz des § 328 Abs 1 Z 2 dZPO in einem solchen Fall nicht weg, weil der MP gerade die aufgrund der nicht rechtmäßig zugestellten prozesseinleitenden Verfügung eingetretene Säumnis letztendl zur Last fällt.

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