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VwGH 21. 12. 2001, 2001/02/0221 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2003/482ZfV 2003, 228 Heft 2 v. 5.5.2003

§ 93 Abs 1 StVO (Pflichten der Anrainer, Säuberungs- und Streupflicht bei Schneelage; kein Schneefall am Tattag, Schneedecke von 20-25 cm, Extremsituation, keine)

VwGH 21.12.2001, 2001/02/0221

Da am Tattag kein Schneefall herrschte, ist dem gesamten, auf der Annahme einer „Extremsituation“ basierenden Vorbringen des Bf und dessen daraus gezogenen (rechtl und tatsächl) Schlüssen der Boden entzogen. Der bloße Umstand, dass der gesamte Schneefall des 28. 12. 1999 „insgesamt eine Schneedecke von ca. 20 bis 25 cm erbracht“ hat, bewirkt jedenfalls mehrere Stunden nach Aufhören der Schneefälle - wie hier zum ggstl angelasteten Tatzeitraum (29. 12. 1999, 7.00-15.00 Uhr) - nicht, dass die geforderte Streupflicht als überspannt anzusehen wäre (vgl VwGH 04.03.1994, 94/02/0011). Die Unterlassung der Räumung im angelasteten Zeitraum wurde demnach zu Recht als jedenfalls (zumindest) fahrlässige Außerachtlassung der zumutbaren Räumpflicht gewertet.

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