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VwGH 21. 12. 2001, 2001/02/0164 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2003/481ZfV 2003, 228 Heft 2 v. 5.5.2003

§ 89a Abs 2a lit h StVO (Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung, Abstellen eines Fahrzeuges in Buszone, Halteverbot mit Ausnahme von Autobussen zum Aus- und Einsteigen)

VwGH 21.12.2001, 2001/02/0164

Zu der wie im BeschwFall vorliegenden Konstellation der Abstellung eines Fahrzeuges in einer Halteverbotszone mit dem Zusatz „Ausgenommen Autobusse zum Aus- und Einsteigen“ hat der GH bereits mit Erk 13.06.1988, 88/18/0021, klar gestellt, dass Wortlaut und Sinn des § 89a Abs 2a lit h StVO auch solche Zonen miteinschließen, in denen Omnibusse (=Autobusse) nur zum Zweck des Ein- oder Aussteigens halten dürfen.

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