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VwGH 15. 11. 2000, 2000/03/0143 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2003/439ZfV 2003, 217 Heft 2 v. 5.5.2003

§ 6 GGBG (Vorschriften für Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter)

§ 7 Abs 2 Z 5 GGBG (Beförderer darf gefährliche Güter nur mit vorschriftsgemäßen Fahrzeugen befördern)

§ 13 Abs 5 Z 1 GGBG (Pflicht des Zulassungsbesitzers dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn es den Vorschriften des § 6 entspricht; Übertretung ist selbstständiges Delikt im Verhältnis zur Übertretung des § 7 Abs 2 Z 5 , Kumulation)

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