§ 1 Abs 3 Z 9 Oö BauO (Anwendungsbereich; keine Geltung für Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen abgestellt; auf Privatgrundstück abgestellte Wohnwägen ohne Verkehrszulassung nicht ausgenommen; Bürocontainer auf einem zum Verkehr zugelassenen Sattelanhänger)
VwGH 11.12.2001, 2001/05/0919