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VwGH 19. 10. 2001, 98/02/323 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2003/51ZfV 2003, 49 Heft 1 v. 3.3.2003

§ 41 Abs 1 FrG 1992 (Schubhaft, Gründe der Anordnung, ua Verfahrenssicherung; kein Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes bei Inschubhaftnahme; Prüfung eines „weiteren Umstandes“, Erforderlichkeit, keine)

VwGH 19.10.2001, 98/02/323 (Amtsbeschwerde)

Der Beh war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft anhand der ihr vorgelegten Unterlagen und mangels Möglichkeit der Einholung ergänzender Informationen über die behauptete Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des MitBet zu diesem Zeitpunkt nicht mögl, die diesbezügl Behauptungen des Mitbet zu verifizieren. Entgegen der Ansicht der bel Beh (UVS) stand daher zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des Mitbet nicht fest, dass sich dieser rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Diesbezügl Abklärungen konnten erst in der Früh des auf die Inschubhaftnahme folgenden Tages durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen FremdenBeh in Wien erfolgen, woraufhin der MitBet auch umgehend wieder freigelassen wurde.

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