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VwGH 30. 3. 2001, 2000/02/0165 (SOZIALHILFE)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2002/1840ZfV 2002, 816

§ 1 SondernotstandshilfeV (Unterbringungsmöglichkeit für das Kind, Eignung; besondere gesundheitliche Probleme, Kuhmilchallergie; keine Erhebungen zu besonderen Pflegebedingungen und Ausbildungsbereitschaft der Tagesmutter)

VwGH 30.03.2001, 2000/02/0165

Im BeschwFall ist strittig, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit iSd § 1 Sondernotstandshilfe-V für das Kind Julia der Bfin besteht oder nicht. Die Bfin verweist in diesem Zusammenhang auf die bes gesundheitl Probleme (Kuhmilchallergie) ihres Kindes. Die bel Beh hält den als glaubhaft angesehenen gesundheitl Beeinträchtigung entgegen, dass „laut Aktenlage“ die vorgeschlagene Tagesmutter keine Aussage darüber getroffen hätte, dass sie nicht in der Lage wäre, die Kinderbetreuung zu übernehmen. Ein Erhebungsergebnis in die Richtung, dass die Tagesmutter Kenntnis von der bes gesundheitl Situation des Kindes der Bfin gehabt hätte und sich in Kenntnis dieser Situation und der damit verbundenen bes Pflegebedingungen (Diätküche etc) bereit und in der Lage gesehen hätte, die Pflege des Kindes zu übernehmen, liegt allerdings nicht vor. Weder wurde die Tagesmutter befragt, ob sie - im Hinblick auf die bes Situation des Kindes - dessen Pflege (und die damit verbundene Verantwortung) übernehmen wolle, noch wurde erhoben, ob die Tagesmutter (obj) in der Lage ist, die bes Voraussetzungen für die Pflege des Kindes zu erfüllen. Dabei wäre auch zu erheben gewesen, ob die Tagesmutter bereit und in der Lage gewesen wäre, eine allenfalls nötige Ausbildung hinsichtl der für das Kind einzuhaltenden Diät zu übernehmen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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