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VwGH 24. 4. 2001, 2000/21/0230 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2002/1799ZfV 2002, 801

§ 38 Abs 1 Z 4 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, unbefristetes; Aufenthaltsverfestigung; längerer Auslandsaufenthalt im Kleinkindalter)

VwGH 24.04.2001, 2000/21/0230

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen B sieht die Beschw, die den beh Feststellungen nicht entgegentritt, in erster Linie darin, dass der Tatbestand der Aufenthaltsverfestigung nach § 38 Abs 1 Z 4 FrG im Fall des Bf erfüllt sei. Nach stRsp des VwGH (vgl etwa 17.09.1998, 96/18/0150), kommt dieser Tatbestand bei einer Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich einreist, nicht zum Tragen. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich einreiste, sich aber (kurz) danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich „aufgewachsen“ ist - nicht als erfasst ansehen können. Nach den unbekämpften Feststellungen im angefochtenen B wurde der Bf in Österreich geboren, verbrachte hier seine ersten zwei Lebensmonate und kehrte in der Folge erst im Alter von ca vier Jahren und zehn Monaten nach Österreich zurück. Diese Rückkehr erfolgte somit erst nach der von der dargelegten Rsp gezogenen Altersgrenze von vier Jahren. § 38 Abs 1 Z 4 FrG steht somit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Daran ändert die Geburt des Bf und der anschließende Aufenthalt in den ersten beiden Lebensmonaten im Inland nichts. Zum einen stellt näml das G idZ auf eine im Inland erfolgte Geburt eines Fremden nicht ab, zum anderen spielen die ersten beiden Lebensmonate für eine Sozialisation in keiner Weise eine Rolle (vgl VwGH 27.02.2001, 2000/21/0180).

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