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VwGH 7. 8. 2001, 99/18/0099 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2002/1778ZfV 2002, 792

§ 39 Abs 1 FrG 1997 (Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes, zeitliche Abstufung, unbefristetes Aufenthaltsverbot bei zwei Eigentumsdelikten)

VwGH 07.08.2001, 99/18/0099

Nach der Rsp (etwa VwGH 30.11.2000, 98/18/0290, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbest Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auch auf die für seine Erlassung maßgebl Umstände Bedacht zu nehmen. Als maßgebl Umstände gem § 39 Abs 2 leg cit ist außer dem konkret gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentl Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen iSd § 37 FrG Bedacht zu nehmen. Aus der zeitl Abstufung betreffend die Gültigkeitsdauer lässt sich ersehen, dass der G-Geber nur in den von ihm als bes schwerwiegend erachteten Fällen des § 36 Abs 2 Z 1 und 5 FrG die Möglichkeit zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eröffnete. Diese Wertung, Aufenthaltsverbote nur in als schwerwiegend zu erachtenden Fällen unbefristet zu erlassen, kommt damit aber auch für die Fälle zum Tragen, in denen die Voraussetzungen des § 36 Abs 2 Z 1 und 5 FrG gegeben sind. Nach dem den vorgelegten VerwAkten einliegenden U des LGSt Wien v 27. 7. 1998 hat der Bf die ihm zur Last liegenden Eigentumsdelikte - wenn auch gewerbsmäßig - ledigl zweimal, näml am 9. 5. und am 13. 5. 1998 gesetzt, er war bis dahin unbescholten und in seinem Heimatland (mit einem monatl Verdienst von 25.000 S) berufstätig. Vor diesem Hintergrund vermag der VwGH die Auffassung der bel Beh, dass bei Würdigung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebl Umstände nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebl Grund weggefallen sein werde, und das vorliegende Aufenthaltsverbot daher unbefristet zu erlassen sei, nicht zu teilen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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