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VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0175 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2002/1726ZfV 2002, 774

§ 6 Abs 1 Z 3 Nö BauO (Nachbar, subjektive Rechte; keine Derogation durch die Verfahrensgesetznovelle 1998; Nachbarbegriff; Anrainer des Grundstücks; Maßgeblichkeit des grundbuchsrechtlichen Grundstücksbegriffes)

VwGH 22.05.2001, 2001/05/0175

In VwGH 17. 12. 1996, 96/05/0008, wurde zum Begriff „Grundstück“ ausgeführt, dass mangels BegriffsBest in der BauO (im damaligen Fall in der Oö BauO) davon auszugehen sei, dass der Landesgesetzgeber an den grundbuchsrechtl Begriff des Grundstückes anknüpfe. Keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Wenn der Begriff „Grundstück“ wie hier noch durch den Begriff „Bau“ ergänzt wird, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass mit dem Begriff „Baugrundstück“ jenes Grundstück gemeint ist, das dem grundbuchsrechtl Begriff des Grundstückes entspricht und das bebaut werden soll. Die von der Bfin gewünschte Beurteilung, dass in dem Begriff „Baugrundstück“ auch Zufahrten zu dem zu bebauenden Grundstück zu subsumieren sind, findet im G keine Deckung. Ob die Zufahrt mit dem zu bebauenden Grundstück eine „rechtl, wirtschaftl und tatsächl Einheit“ bildet, ist hinsichtl der Frage der Parteistellung von Nachbarn irrelevant.

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