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Einschränkung des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit bei Festsetzung der EnteignungsentschädigungBemerkungen zu VwGH 20. 6. 2001, 99/06/0200 und 11. 7. 2001, 2001/03/0089

AbhandlungenBernd-Roland KillmannZfV 2002/1694ZfV 2002, 746 Heft 6 v. 3.1.2003

I. Das Verfahren der sukzessiven Zuständigkeit bei Festsetzung der Enteignungsentschädigung

In vielen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen wird das Verfahren zur Festsetzung der bei einer Enteignung gebührenden Entschädigung im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" abgewickelt. Das Wesen dieser, als "kunstvoll-künstlichen Ausführung des Trennungsgrundsatzes"1)1) Franz Michael Adamovic, Besprechung von H. Fink, "Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen", Wien 1995, RZ 1996, 208. bezeichneten, Verfahrensart liegt darin, dass über die Enteignungsentschädigung zuerst von der zuständigen Verwaltungsbehörde und danach von einem Gericht in einem neuen Verfahren auf Antrag der Parteien entschieden wird.

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