§ 12 Abs 1 WRG (Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte; Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung; keine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses ( § 105 ) und keine Verletzung bestehender Rechte)
§ 12 Abs 2 WRG (ebenso; bestehende Rechte; rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches ( § 8 ), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und Grundeigentum)