§ 10 Abs 1 AVG (Vertretung; Abgrenzung von der Beauftragung eines Boten, der keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben hat)
§ 10 Abs 1 AVG (Vertretung; Abgrenzung von der Beauftragung eines Boten, der keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben hat)