§ 45 Abs 1 Stmk LdStrVG 1964 (öffentliche Interessentenwege, Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung; Liegenschaftseigentümer oder sonstige Verkehrsinteressenten, Beitragsverpflichtung der Gemeinde nach Maßgabe ihres Interesses)
§ 45 Abs 2 Stmk LdStrVG 1964 (ebenso; Entscheidung über die Beitragsleistung zu den Kosten; Zuständigkeit der Gemeinde)