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VwGH 11. 6. 2001, 2001/02/0076 (GRUNDVERKEHRSRECHT)

JudikaturGRUNDVERKEHRSRECHTZfV 2002/1548ZfV 2002, 685

§ 18 Abs 1 Krnt GVG (Grundverkehrskommission bei Amt der Kärntner Landesregierung, Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, Anrufung des VwGH, keine)

VwGH 11.06.2001, 2001/02/0076

Die GrundverkehrsKomm beim Amt der Krnt LReg ist eine sogenannte KollegialBeh mit richterl Einschlag iSd Art 133 Z 4 B-VG, weil sich unter ihren Mgl auch ein Richter befindet (vgl § 18 Abs 2 lit b Krnt GVG), auch die übrigen Mgl in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl Art 20 Abs 2 B-VG und § 18 Abs 3 zweiter Satz Krnt GVG) und ihre Be nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen (vgl § 18 Abs 1 zweiter Satz leg cit). Die Anrufung des VwGH ist auch nicht ausdrückl für zulässig erklärt. Zurückw.

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