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VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0078 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2002/1496ZfV 2002, 672

§ 18 Abs 2 Wr DienstO 1994 (allgemeine Dienstpflichten; Eignung einer Handlung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen, Teilnahme an Tennisturnier während Krankenstand)

VwGH 04.04.2001, 98/09/0078

Gem § 18 Abs 2 zweiter Satz Wr DienstO 1994 ist ein Beamter der Bundeshauptstadt Wien - anders als ein Beamter im Anwendungsbereich des BDG - nicht bloß zur Vertrauenswahrung in die sachl Wahrnehmung seiner dienstl Aufgaben (vgl § 43 Abs 2 BDG) verpflichtet, sondern er hat insb auch außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. § 18 Abs 2 zweiter Satz Wr DienstO 1994 enthält demnach eine gleich lautende Regelung wie § 24 der Dienstpragmatik (vgl Kucsko-Stadlmayer , Das DiszRecht der Beamten2, 1996, S 117 und 138 f).

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