§ 47 Abs 1 Oö BauO 1994 (Erhaltungspflicht; Erhaltung der Anlage in einem der Baubewilligung und den baurechtl Vorschriften entsprechenden Zustand; Bauauftrag hinsichtl Verschließung und Verputz von Wandöffnungen; zusätzlicher Auftrag auf farbliche Angleichung an den Bestand nicht gedeckt)