Art 141 Abs 1 lit a B-VG (Anfechtung von ua Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern; Wahlen zu den in Wien eingerichteten Bezirksvertretungen erfasst, nicht erfasst sind die Wahlen des Bezirksvorstehers und des Vorsitzenden der Bezirksvertretungen)
Art 141 Abs 1 lit b B-VG (Anfechtung von ua Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organen der Gemeinde; Wahlen des Bezirksvorstehers erfasst; Wahl des Vorsitzenden der Bezirksvertretung nicht anfechtbar)