§ 6 Tir VergabeG 1998 idF LGBl 2000/59 (Nachprüfungsinstanz nach dem 13.9.2000 ist statt des Landesvergabeamtes nunmehr der UVS)
§ 58 Abs 2 AVG (Bescheid, konstitutive Merkmale; Erlassung durch eine Verwaltungsbehörde; keine Bescheidqualität der Erledigung einer im Erlassungszeitpunkt nicht mehr existenten Verwaltungsbehörde; Landesvergabeamt beim Amt der Tir LReg)