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VfGH 4. 12. 2001, B 1262/01 (VERFASSUNGSRECHT)

JudikaturVERFASSUNGSRECHTZfV 2002/1429ZfV 2002, 599

Art 33 Abs 1 Vlbg Landesverfassung (Volksbegehren in Angelegenheit der Gesetzgebung)

Art 33 Abs 6 Vlbg Landesverfassung idF LGBl 2001/33 (im Falle eines Beschlusses des Landtages, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, hat der Landtag einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Beschluss zu fassen; Text idF der K nach teilweiser Aufhebung durch den VfGH)

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