§ 57 Abs 1 VerfGG (Individualantrag zur Verordnungsprüfung; Umschreibung des Prüfungsgegenstandes; Feststellbarkeit der neuen Rechtslage eindeutig und ohne Heranziehung etwaiger technischer Hilfsmittel; keine Erkennbarkeit der Grenzen eines bestimmten Grundstückes im Flächenwidmungsplan)
VfGH 27.06.2001 V 49, 50/01