§ 5 AsylG 1997 (Dubliner Übereinkommen; Zuständigkeit eines anderen Staates; negative Prozessvoraussetzung, keine; Non-Refoulement-Gebot; Gleichbehandlung von Fremden untereinander)
VfGH 11.06.2001, B 308/00
Der UBAS geht im angefochtenen B davon aus, dass bei vertragl Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des AsylA iSd § 5 AsylG 1997 eine negative Prozessvoraussetzung vorliegt, die eine SachE über den AsylA verbietet und auch keine Möglichkeit gewährt, einer behaupteten Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes nachzugehen. Ob die bel Beh vom im Art 3 Abs 4 Dubliner Übk festgelegten Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hat, sieht sie insofern in ihr Ermessen gestellt, als die Voraussetzungen des Art 9 Dubliner Übk (humanitäre Gründe) vorlägen. Diese Ansicht steht in offenkundigem Widerspruch zu der vom im Erk vom 08.03.2001, G 117/00 ua, dargelegten Rechtsauffassung; sie beruht schon im Hinblick darauf, dass sie eine Betrachtung der Asylsache unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebotes ausschließt, auf einer nicht verfasskonformen, vielmehr dem G fälschlicherweise einen verfasswidrigen Inhalt unterstellenden Auslegung des § 5 AsylG 1997.