§ 2 Abs 2 VVG (Geldleistungen, zwangsweise Eintreibung, keine Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes des Verpflichteten und der Personen für die er zu sorgen hat)
§ 2 Abs 2 VVG (Geldleistungen, zwangsweise Eintreibung, keine Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes des Verpflichteten und der Personen für die er zu sorgen hat)