§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Umsiedlung einer Rechtsanwaltskanzlei, Streichung aus dem Fristenbuch, Aufsichtspflicht des Rechtsanwaltes, Kontrollsystem)
VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214
Ob das Auftreten einer ungewöhnl Arbeitsbelastung, wie dies bei der Übersiedlung einer RAKanzlei für alle dort Beschäftigten (daher auch für den RA selbst) der Fall sein mag, strenger zu sehen ist (wie die Beh des VerwVerf dies zT vertreten haben) oder ob es das allfällige Verschulden der Beteiligten eher mindert, kann aus der Sicht des BeschwFalls aber dahingestellt bleiben, da der diesbezügl Vorgang als Ursache für die Versäumung der Frist von einem darauf folgenden Ereignis überlagert worden ist Den Feststellungen der bel Beh ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen im WEA zu entnehmen, dass einige Zeit nach der (wie sich herausgestellt hat vermeintl) Absendung der fristgebundenen Postsendung, aber aufgrund des nach wie vor eingetragenen Fristvormerks eine Woche vor Ablauf der Frist, einer Konzipientin der BeschwVertreterin der in der Kanzlei in diesem Fall übl „gelbe Warnstreifen“ vorgelegt worden sei, worauf diese, „weil sie der Überzeugung war, dass der Einspruch längst weggeschickt wäre“, ohne weitere Kontrolle des Aktes die Austragung der Frist veranlasst habe. Näheres zu der Frage, welche Anordnungen in der Kanzlei der BeschwVertreterin betreffend die Befugnis zur Streichung von Fristen bestehen und auf welche Weise diese kontrolliert werden, lässt sich dem WE-Vorbringen nicht entnehmen.