§ 18 Abs 2 AVG (Bescheid, Unterschrift des Genehmigenden)
§ 18 Abs 4 AVG (Bescheid, Ausfertigung, Unterschrift des Genehmigenden unter leserlicher Beifügung seines Namens; bei Fehlen dieses Erfordernisses liegt absolute Nichtigkeit des intendierten Bescheides vor)